MünsterLand / Richtlinien im Milchviehbetrieb

Richtlinien für die Milcherzeugung im Milchviehbetrieb für die Qualitätslinie “MünsterLand”

  1. Fütterung

    Die Fütterung muß mit heimischen und weitmöglichst betriebseigenen Futtermitteln erfolgen. Futtermittel insbesondere aus übersee und aus der sogenannten Dritten Welt dürfen nicht verfüttert werden.
    Bei den Futtermitteln steht die Grundfutterversorgung mit Rauhfutter im Vordergrund. Der Einsatz von Maissilage ist auf maximal 40 % der Trockenmasse begrenzt.
    Mit gentechnischen und synthetischen Methoden hergestellte Wirk-und Zusatzstoffe im Futter sind untersagt. Obstessig, Silierhilfsmittel auf der Basis von Milchsäurebakterien und Mineralfuttermittel zur Mineralstoff- und Vitaminversorgung sind zugelassen. Gentechnisch hergestellte Futtermittel und synthetische Futtermittel dürfen nicht im Futter enthalten sein und auch nicht anderweitig verabreicht werden.
    Der Betrieb führt Nachweise über das verwendete Futter.
  2. Medikamenteneinsatz

    Arzneimittel dürfen nur zu therapeutischen Zwecken auf Anweisung eines Tierarztes verabreicht werden. Dem Einsatz von Naturheilverfahren und -mitteln ist der Vorzug zu geben. Bei Parasitenbefall ist eine Behandlung nach ärztlicher Anordnung erlaubt.
    Verboten sind präventive Bestandsbehandlungen sowie die Verabreichung von Langzeitantibiotika beim übergang in die Endphase der Trächtigkeit, in der die Kuh nicht gemolken wird (“Trockensteller”).
    Wenn keine Rückstandsuntersuchung erfolgt (nach Antibiotikaeinsatz Hemmstofftest), ist bei Verwendung herkömmlicher Medikamente die doppelte Wartezeit einzuhalten.
    Der Betrieb führt ein Stallbuch, in dem alle Behandlungen an den Kühen eingetragen sind. Hierzu gehört der Zeitpunkt der Behandlung, die Diagnose, die Art und die Dauer der Behandlung, sowie die Wartezeit der eingesetzten Medikamente.
  3. Haltung

    Dauerhafte Anbindung sowie Haltung auf Vollspaltenböden ist nicht zulässig. Bei Stallhaltung muß Tageslicht zur Verfügung stehen. Als Anhaltspunkt gilt ein Fenster : Boden-Verhältnis von 1 : 20. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein; eine Ausweichdistanz von mindestens 250 cm ist an allen Stellen einzuhalten. Die Einrichtung einer Abkalbebucht ist anzustreben.
    Die Kühe erhalten während des Sommerhalbjahres Weidegang oder Auslauf im Freien. Auch im Winter ist ein regelmäßiger Auslauf zu einem planbefestigten Laufhof im Freien anzubieten.
    Bürsten oder ähnliche Einrichtungen sind an für die Tiere leicht zugänglichen Stellen im Stall oder Auslauf anzubringen.
  4. Zucht

    Embryotransfer und Genmanipulationen sind untersagt. Der eigenen Nachzucht soll der Vorzug gegeben werden. Zukauf von Kühen und Färsen ist nur innerhalb der BRD aus nicht gentechnisch manipulierter Zucht erlaubt.
  5. Flächenbindung und Bewirtschaftungsintensität/Naturschutzmaßnahmen

    Vorgeschrieben ist eine Flächenbindung des gesamten Viehbestands im Betrieb von 2 Dungeinheiten pro ha, bezogen auf die landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Maisanteil der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche darf maximal ein Drittel umfassen.
    Der Landwirt erarbeitet in Absprache mit den Naturschutzverbänden ein Konzept für Naturschutzmaßnahmen.
  6. Haltbarkeit

    Die Rohmilch muß in ihrem Keimgehalt unter 50 000 pro ml liegen, um eine möglichst lange Haltbarkeit sicherzustellen.
  7. Kontrolle

    Kontrollen werden im Auftrag des RLM e.V. qualifiziert durchgeführt.
 
 
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